Haftung in der Fahrgemeinschaft

Hohe Benzinpreise bringen immer mehr Autofahrer dazu sich Alternativen für den täglichen Weg zur Arbeit zu überlegen. Neben der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bietet sich für Berufspendler auch eine Fahrgemeinschaft an. Aber was gilt im Fall eines Unfalls?
Auch die Bei- und Mitfahrerdes unfallverursachenden Fahrzeugs können gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung Schadenersatzansprüchewegen des entstandenen Personenschadensgeltend machen. Der Körperschaden wird von der Versicherung bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme ersetzt. Dies gilt selbst dann, wenn der Kfz-Halter nur wegen der Betriebsgefahr des Kfz haftet, der Fahrer den Unfall nicht verschuldet hat.
Ihre ADAC Clubjuristen haben ein Formular zur vertraglichen Haftungsbeschränkung des Fahrers/Halters gegenüber Kraftfahrzeuginsassen für Sie bereitgestellt.

ADAC Mitfahrclub vermittelt kostenlos Fahrgemeinschaften für alle

Vorteile des ADAC Mitfahrclub

  • Ohne versteckte Gebühren/Provisionen oder Nebenkosten
  • Verlinkung durch Kommunen und öffentliche Einrichtungen
  • Keine kommerziellen Interessen seitens ADAC
  • Regelmäßige Fahrten für Pendler

Unterschiede zu anderen Anbietern

  • Der Mitfahrclub ist kostenlos
  • Kein Vertrag, keine Mindestlaufzeit
  • Keine Verpflichtungen der Nutzer
  • Mobilitätsdaten werden nicht gesammelt
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Häufig gestellte Fragen


Welche Versicherung übernimmt Schäden der Insassen bei einem vom Fahrer oder Halter verschuldeten Unfall?

Die Haftpflichtversicherung kommt grundsätzlich für alle Schäden der Insassen - auch der Familienangehörigen auf. Selbst der Halter/Versicherungsnehmer, der als Beifahrer verletzt wird, kann Schadenersatz für den Personenschaden von der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung fordern. Da bei schweren Unfällen die vereinbarte Deckungssumme überschritten werden kann, ist eine unbegrenzte Deckung (bei Personenschäden Versicherungssumme bis 7,5 Mio. EUR je nach Versicherungsgesellschaft) empfehlenswert. Ferner sollten Beifahrer eine Haftungsbeschränkungserklärung (siehe Formular oben) unterzeichnen. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit bei Personenschäden kann nur ausdrücklich durch eine handschriftliche Vereinbarung ausgeschlossen werden.

Sozialversicherungsrechtlicher Aspekt

Bei freiwilliger, nicht vom Arbeitgeber angeordneter Fahrgemeinschaft, z. B. von der Wohnung zum Arbeitsplatz, haften neben der Kfz-Haftpflicht auch die Sozialversicherung/Berufsgenossenschaft. Sozialversicherungsschutz erstreckt sich auch auf Umwege, die zum Abholen bzw. Absetzen des Beifahrers zurückgelegt werden.

Was gilt, wenn der Fahrer den Unfall nicht verschuldet hat?

Seit 01.08.2002 gibt es Schmerzensgeld auch dann, wenn der Schädiger den Unfall nicht verschuldet hat. Die Haftung des Halters bleibt bestehen. Lediglich dann, wenn "höhere Gewalt" zum Unfall führte, also der Autofahrer z.B. durch einen Blitzschlag die Lenkung verreißt und hierdurch ein Schaden entsteht, besteht weder ein Schmerzensgeld- noch ein Schadenersatzanspruch.
Handschriftlich kann auch in diesen Fällen unverschuldeter Unfälle festgelegt werden, dass derjenige Beifahrer die Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt trägt, dessen Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung zur Rückstufung führt. Bei Minderjährigen müssen beide Eltern unterzeichnen.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Halter sein privates Kfz für eine gewinnorientierte, gewerbsmäßige Nutzung, z. B. als Mietwagen, benutzt, einen Gewinn erzielt und beabsichtigt, derartige Fahrten zu wiederholen. Die Versicherung muss den Schaden ersetzen, kann aber beim Fahrer oder Halter Rückgriff nehmen. Die Zahlung der reinen Betriebskosten ist unschädlich.

Sozialversicherungsrechtlicher Aspekt

Im Fall des unverschuldeten Unfalls leistet bei einem Arbeitsunfall auch die Sozialversicherung. Bezahlt werden allerdings nur die Kosten für Heilbehandlung, Berufshilfe, Sterbegeld, Verletzten- und Hinterbliebenenrente. Sachschäden oder Schmerzensgeld werden von der Sozialversicherung nicht bezahlt. Schmerzensgeld kann von der Kfz-Haftpflichtversicherung gefordert werden, ebenso der Sachschaden der mitfahrenden Personen.

Was bedeutet Insassen-Unfallversicherung?

Die Insassenunfallversicherung bietet für Insassen eine zusätzliche Leistung. Die Ansprüche aus der Versicherung kann nur der Versicherungsnehmer für die versicherten Personen gelten machen. Die Insassenunfallversicherung erbringt allerdings Leistungen auch für den Fahrer, der den Unfall verschuldet hat und der von der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung keine Zahlung erhält.
Auch bei Verletzungen, welche Insassen bei Unfällen erleiden, die durch eine Personen verursacht werden, die weder versichert noch in der Lage ist, den Schaden selbst zu bezahlen (z.B. Kinder) oder durch Tiere, und wenn die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche an rein tatsächlichen Gründen scheitert, leistet die Insassenunfallversicherung. Eine Rolle spielt dieser Gesichtspunkt vor allem bei Unfällen im Ausland, bei denen die Deckungssumme in der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht ausreicht, um den gesamten Schaden, insbesondere den Personenschaden, zu decken.
Der ADAC empfiehlt, statt einer Insassenunfallversicherung eine private Unfallversicherung und/oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Diese Versicherungen zahlen unabhängig davon, wie es zu einem Schadenfall gekommen ist, beinhalten also auch den Kfz-Unfall.

Was ist eine Fahrerunfallschutzversicherung?

Die Fahrerunfallschutzversicherung kann zum Beispiel in der ADAC-Autoversicherung mit abgeschlossen werden. Umfang und Höhe der Leistung richten sich nach dem tatsächlich entstandenen Personenschaden. Schäden, die über den Personenschaden hinausgehen (zum Beispiel Fahrzeugschäden) werden nicht erbracht. Die Ansprüche richten sich danach, was im Fall der Verursachung durch einen anderen Verkehrsteilnehmer bei dessen vollständiger Haftung zu leisten wäre (Recht der „unerlaubten Handlung") oder wenn der Unfall auf Grund „höherer Gewalt" entsteht. Die verletzte Person kann zum Beispiel Schmerzensgeld fordern.

Was kann bei der Steuererklärung berücksichtigt werden?

Für den Weg zwischen Wohn- und Arbeitsstätte gilt eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer ab dem ersten Entfernungskilometer. Dabei ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Im Einzelfall kann jedoch entscheidend sein, welche Verbindung, z.B. in Ballungsgebieten, verkehrsgünstiger ist. Die Entfernungspauschale ist als Werbungskosten in der Steuererklärung anzusetzen. Geltend gemacht werden können auch Kosten für einen Unfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, sofern diese nicht von einer Versicherung ersetzt wurden.

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